Allgemeine Einkaufsbedingungen
Henke GmbH Zerspanungstechnik
Stand: November 2025
§ 1 – Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen, Lieferungen
und Leistungen („Lieferungen“) an die Henke GmbH Zerspanungstechnik
(„Henke“).
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten
werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Henke stimmt ihnen ausdrücklich
schriftlich zu.
3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen
Henke und dem Lieferanten, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen
wird.
§ 2 – Vertragsschluss
1. Bestellungen von Henke sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch
(z. B. per E-Mail oder Bestellplattform) erteilt werden.
2. Der Lieferant hat jede Bestellung innerhalb von fünf (5) Tagen schriftlich zu
bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung, gilt die Bestellung als angenommen.
3. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch Henke.
4. Angebote des Lieferanten sind für Henke kostenfrei.
§ 3 – Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich frei Anlieferungsstelle
(Henke, Lampertheim), einschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und aller
Nebenkosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen.
3. Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug nach Eingang einer
ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung sowie vollständiger und
mangelfreier Lieferung.
4. Henke schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Henke im gesetzlichen Umfang
zu.
§ 4 – Lieferung und Gefahrübergang
1. Der Lieferant trägt das Risiko bis zur ordnungsgemäßen Übergabe der Ware am
vereinbarten Lieferort.
2. Teillieferungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Henke zulässig.
3. Die Lieferungen müssen sachgerecht verpackt, eindeutig gekennzeichnet und mit
allen erforderlichen Dokumenten versehen sein.
4. Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Terminen. Bei erkennbarer Verzögerung
ist Henke unverzüglich schriftlich zu informieren.
5. Die Gefahr geht erst mit Abnahme bzw. Eingang der Lieferung bei Henke auf
Henke über.
§ 5 – Liefertermine und Verzug
1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich.
2. Gerät der Lieferant in Verzug, stehen Henke die gesetzlichen Ansprüche zu,
insbesondere Rücktritt und Schadensersatz.
3. Eine pauschale Vertragsstrafe wird nicht vereinbart.
§ 6 – Untersuchung und Mängelrüge
1. Henke prüft die Lieferung auf offensichtliche Transport- und Verpackungsschäden
sowie Identität und Stückzahl.
2. Versteckte Mängel werden nach Entdeckung unverzüglich angezeigt.
3. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge nach § 377 HGB.
4. Mängel beseitigt der Lieferant unverzüglich nach Wahl von Henke durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
§ 7 – Mängelhaftung und Gewährleistung
1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung den vereinbarten Spezifikationen,
den geltenden Normen, dem Stand der Technik und den gesetzlichen Vorschriften
entspricht.
2. Bei Mängeln stehen Henke die gesetzlichen Rechte zu (Nacherfüllung, Rücktritt,
Minderung, Schadensersatz).
3. Alle Kosten der Nacherfüllung (Transport, Arbeits-, Materialkosten) trägt der
Lieferant.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Lieferung oder Abnahme.
5. Durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für die
betroffenen Teile erneut.
§ 8 – Produkthaftung und Versicherung
1. Der Lieferant stellt Henke von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf
fehlerhafte Produkte des Lieferanten zurückzuführen sind.
2. Der Lieferant haftet auch für Folgekosten, z. B. Rückrufaktionen, Prüf- oder
Austauschmaßnahmen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit
ausreichender Deckungssumme zu unterhalten und Henke auf Verlangen eine
aktuelle Versicherungsbestätigung vorzulegen.
§ 9 – Haftung
1. Der Lieferant haftet im gesetzlichen Umfang für sämtliche Schäden, die durch
schuldhafte Pflichtverletzungen entstehen.
2. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Lieferant uneingeschränkt.
3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten).
4. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Personenschäden, nach dem
Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.
§ 10 – Geheimhaltung und Eigentum an Unterlagen
1. Alle von Henke überlassenen Zeichnungen, Muster, Berechnungen und Unterlagen
bleiben Eigentum von Henke und dürfen nur zur Ausführung der Bestellung
verwendet werden.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt
gewordenen geschäftlichen und technischen Informationen vertraulich zu
behandeln.
3. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 11 – Nachhaltigkeit und Compliance
1. Der Lieferant sichert zu, dass alle gelieferten Produkte den geltenden Umwelt-,
Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften entsprechen.
2. Alle Lieferungen müssen RoHS- und REACH-konform sein.
3. Materialien aus Konfliktregionen oder nicht zertifizierten Quellen dürfen nicht
verwendet werden.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, keine Kinder- oder Zwangsarbeit zu dulden und die
geltenden arbeits-, sozial- und umweltrechtlichen Gesetze einzuhalten.
5. Verstöße berechtigen Henke zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung.
§ 12 – Rechte an Fertigungsmitteln
1. Werkzeuge, Vorrichtungen oder Materialien, die Henke dem Lieferanten überlässt
oder bezahlt, bleiben Eigentum von Henke.
2. Sie dürfen ausschließlich zur Erfüllung der Bestellung verwendet und nach
Auftragserfüllung auf Verlangen zurückgegeben werden.
§ 13 – Datenschutz
Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten gemäß der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) ausschließlich zur Vertragsabwicklung zu verarbeiten
und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
§ 14 – Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Lampertheim.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 15 – Schlussbestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen unberührt.
2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
3. Der Lieferant bestätigt, diese Bedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und
erkennt sie als verbindlich an.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Henke GmbH Zerspanungstechnik
Stand: November 2025
§ 1 – Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen,
Leistungen und Angebote der Henke GmbH Zerspanungstechnik („Henke“).
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Henke
stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst
wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
§ 2 – Vertragsschluss
1. Angebote von Henke sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die
schriftliche Auftragsbestätigung von Henke zustande.
2. Mündliche Abreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung.
3. Zeichnungen, technische Unterlagen, Maße und Gewichtsangaben sind nur
verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
§ 3 – Lieferfristen und -termine
1. Liefertermine und -fristen gelten nur, wenn sie von Henke schriftlich bestätigt
wurden.
2. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Materialmangel oder sonstige unvorhersehbare
Ereignisse entbinden Henke für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Auswirkungen von der Lieferverpflichtung.
3. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Verzug bleiben unberührt. Eine pauschale
Vertragsstrafe wird nicht vereinbart.
§ 4 – Versand und Gefahrübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk Lampertheim (EXW).
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden
über.
3. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des
Kunden.
§ 5 – Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich ab Werk Lampertheim, zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer sowie Verpackungs- und Versandkosten.
2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach §
288 BGB.
§ 6 – Beschaffenheit und Mängelrechte
1. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den schriftlich
vereinbarten technischen Spezifikationen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und
erkennbare Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel
sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Henke ist berechtigt, nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung.
§ 7 – Haftung
1. Henke haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Henke nur für Schäden aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den typischerweise
vorhersehbaren Schaden.
3. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder
Produktionsausfälle ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
4. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
§ 8 – Haftung bei beigestellten Teilen
1. Stellt der Kunde Werkstücke, Halbfabrikate oder sonstige Materialien
(„Beistellteile“) zur Bearbeitung bereit, haftet Henke ausschließlich für die
fachgerechte Ausführung der vereinbarten Bearbeitung (z. B. Bohrung, Fräsung,
Drehung).
2. Für Schäden, die nicht unmittelbar aus der Bearbeitung resultieren – etwa Bruch,
Verzug, Oberflächenfehler oder Materialversagen – wird keine Haftung
übernommen, soweit diese nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht
wurden.
3. Für Verlust oder Beschädigung beigestellter Teile, die nicht durch die Bearbeitung
selbst verursacht werden, greift im Schadensfall die Betriebs- und
Produkthaftpflichtversicherung von Henke.
4. Der Kunde hat Beistellteile in bearbeitungsfähigem Zustand zu liefern.
Materialfehler oder Abweichungen sind vor Arbeitsbeginn anzuzeigen.
5. Bei Ausschuss oder Beschädigung infolge von Materialfehlern oder Umständen
außerhalb des Einflussbereichs von Henke besteht kein Anspruch auf Ersatz oder
kostenlose Nacharbeit.
§ 9 – Produkthaftung und Rückgriff
Veräußert der Kunde die Ware weiter, stellt er Henke von allen Ansprüchen Dritter
frei, soweit die Ursache des Mangels oder Schadens im Verantwortungsbereich des
Kunden liegt.
§ 10 – Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Henke.
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
veräußern.
3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig.
§ 11 – Gewerbliche Schutzrechte
Der Kunde ist verpflichtet, Henke von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn
durch die Herstellung oder Lieferung aufgrund seiner Vorgaben (z. B. Zeichnungen,
Muster, Spezifikationen) Schutzrechte Dritter verletzt werden.
§ 12 – Nachhaltigkeit und Compliance
1. Der Kunde verpflichtet sich, nur Materialien und Komponenten zu verwenden, die
RoHS- und REACH-konform sind.
2. Materialien aus Konfliktregionen oder nicht zertifizierten Quellen sind unzulässig.
3. Henke bekennt sich zu umweltgerechter Fertigung, Arbeitssicherheit und
verantwortungsvollem Ressourceneinsatz.
4. Der Kunde verpflichtet sich, diese Grundsätze auch bei eigenen Zulieferungen zu
beachten.
§ 13 – Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Lampertheim.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 14 – Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt.
2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
3. Der Kunde erklärt, diese Bedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert zu
haben.